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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen uns und Unternehmen. Sollten sie aus-nahmsweise einem Rechtsgeschäft mit Verbrauchern zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen. Alle Angebote, Leistungen, (Ver-)käufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner widersprechen wir hiermit, es sei denn, wir vereinbaren ihre Geltung im vorhinein schriftlich. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Die AGB senden wir unseren Vertragspartnern vor Auftragserteilung und danach jederzeit über Anforderung zu.

II. Kostenvoranschlag/Vertragsabschluss
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet uns nicht zur Annahme eines Auftrages. Kostenschätzungen sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Aufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt gutgeschrieben.
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt mit Unterfertigung des Angebotes, Zugang mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der bestellten oder in Auftrag gegebenen Ware zustande. Ein Vertragsangebot unserer Vertragspartner bedarf einer Auftragsbestätigung unsererseits. Der Anbietende ist an eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes gebunden. Wir sind berechtigt, die in den Vertragsunterlagen angeführten Leistungen, insbesondere die Ausführungsart und die Größe der verwendeten Materialen einseitig zu ändern, sofern dies dem Vertragspartner zumutbar oder sachlich gerechtfertigt ist.

III. Preis/Entgelt
Alle von uns genannten Preise oder Entgelte sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Wir behalten uns eine Anpassung des Preises/Entgeltes vor, wenn von den in den Vertragsgrundlagen angeführten Spezifikationen des Leistungsgegenstandes aufgrund einer Leistungsänderung abgewichen wird. Sollten sich die zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie etwa jene für Materialien verändern, so sind wir berechtigt, den Preis/ das vereinbarte Entgelt entsprechend zu erhöhen.

IV. Zahlungsbedingungen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Wir sind berechtigt, die bestellten, gekauften oder zur Bearbeitung übergebenen Waren gegen Nachnahme zu versenden. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des (Teil-) Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen unserer Vertragspartner gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Die Zurückhaltung von Zahlungen, gleich aus welchem Grund, ebenso wie die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen durch unsere Vertragspartner sind ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren und die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens jedoch .. % p.a. zu verrechnen.

V. Verzug, Vertragsrücktritt
Ist der Vertragspartner mit einer (Teil-)Zahlung oder einer sonstigen Leistung in Verzug oder verschlechtert sich seine wirtschaftliche Lage, so sind wir berechtigt, unsere im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausstehenden Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und dafür Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu fordern. Zudem sind wir berechtigt, nach einer angemessenen, höchstens 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wird über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hat unser Vertragspartner den Rücktritt verschuldet, hat dieser den tatsächlich ent-standenen Schaden zu ersetzen, mindestens aber einen pauschalierten Schadenersatz von .. % des vereinbarten Entgeltes oder Kaufpreises zu bezahlen.
Tritt der Vertragspartners - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, den tatsächlich entstandenen Schaden, mindestens aber einen pauschalierten Schadenersatz von .. % des vereinbarten Entgeltes oder Kaufpreises zu bezahlen.
Für Ware, die in Art und Menge extra für den Vertragspartner beschafft wurde oder extra hergestellt wurde, ist ein Rücktritt vom Vertrag sowie die Rückgabe der Ware ausgeschlossen.

VI. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Unsere Preise/Entgelte beinhalten keine Kosten für die Zustellung. Auf Wunsch kann die Zustellung der Ware gegen gesondertes Entgelt durch uns veranlasst werden. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewändeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.
Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen (z.B. Post etc.) geht die Gefahr auf unseren Vertragspartner über. Das Risiko für Verlust und Beschädigung trägt der Vertragspartner. Die Versicherung der Ware gegen Schäden und Verluste während des Transportes ist Sache des Vertragspartners, wird jedoch von uns bei ausdrücklicher Beauftragung veranlasst.
Hat der Vertragspartner die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von .. % des Kaufpreises bzw. des Entgeltes pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach Ablauf von drei Monaten anderweitig zu verwerten oder die Ware weiterzuverkaufen, wobei in diesem Fall der Vertragspartner eine sofort fällige Manipulationsgebühr von .. % des Kaufpreises bzw. des vereinbarten Entgeltes plus Umsatzsteuer zu zahlen hat.

VIII. Lieferfrist
Bekannt gegebene Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn sie werden schriftlich als solche vereinbart. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

IX. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder Qualitäts- und Leistungsmerkmale der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Gewährleistungsrechte unseres Vertragspartners setzen voraus, dass er im Sinne der §§ 377 f HGB die Ware nach der Übergabe (Gefahrenübergang) unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen untersucht. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Wird vom Vertragspartner das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn er beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrenübergang) vorhanden war. Dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate der Gewährleistungsfrist; die Beweislastumkehr gem. § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche unseres Vertragspartners erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Verbesserung innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Wandlung (Vertragsaufhe-bung) kann der Vertragspartner nur begehren, wenn der Mangel wesentlich und nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
Gewährleistungsansprüche müssen binnen 12 Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Vertragspartners gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.

X. Schadenersatz
Wir haften nicht für Mängelfolgeschäden oder sonstige Vermögensschäden sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Insbesondere bei Beschädigung oder Zerstörung des zur Bearbeitung übergebenen Materials haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

XI. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Geschädigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XII. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Vertragspartner, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Vertragspartner in Verzug oder ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Vertragspartner trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesonde-re für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.

XIII. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Vertragspartner uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Vertragspartner mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Vertragspartner diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versiche-rungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

XIV. Zurückbehaltung
Der Vertragspartner ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten Entgeltes, sondern nur in der Höhe des Verbesserungsaufwandes berechtigt.

XV. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das am Sitz unseres Unternehmens örtlich und sachlich zuständige Gericht

XVI. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass auch die in den Verträgen mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
Soweit die gelieferten Sachen nach Entwürfen oder Anweisungen des Vertragspartners gefertigt wurden, hat uns der Vertragspartner von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

XVII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.